Zur Hauptnavigation Zur Service-Navigation

Industriemeister/In Papiererzeugung - Teilzeit

  1. Fortbildungsziel
    Vorbereitung von Fachkräften auf eine Führungsposition (Bsp.: Werkführer) in der Papierindustrie

  2. Fortbildungsschwerpunkte
    Stundentafel Industriemeister/In Papiererzeugung (PDF)

  3. Methodik
    Neben dem Fachunterricht eigenständiges Aneignen und Anwenden des Lernstoffs in Projekten. Unter anderem ist für die Abschlussprüfung eine Meisterarbeit anzufertigen.

  4. Ausbildungsorganisation
    Zeitraum: 2 Jahre (maximal 3 Jahre)
    Wochenanzahl: 36 verteilt auf 8 Blöcke, Prüfungen finden am Blockende statt
    Ort: Schule Gernsbach
    Unterkunft: Papierzentrum Gernsbach
    Beginn: jeweils zwei Mal jährlich
    Kosten: ca. 16.000,- €
    Beispiel Blockplan

  5. Zulassungsvoraussetzungen
    - Auszug aus der Prüfungsordnung - Papiererzeugung und Papierverarbeitung

    (1) Zur Prüfung im Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
    1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungs­beruf, der der papier- und zellstofferzeugenden Industrie zugeordnet werden kann, und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis         oder
    2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Aus­bildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
    3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.

    (2) Zur Prüfung im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" ist zuge­lassen, wer Folgendes nachweist:
    1. die Ablegung des Prüfungsteils "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifika­tionen", die nicht länger als fünf Jahre zurückliegt und
    2. in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Fällen zu den dort genannten Praxis­zeiten mindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis

    (3) Die Berufspraxis gemäß den Absätzen 1 und 2 soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Industriemeisters / einer Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Papiererzeugung gemäß § 1 Abs. 3 haben.

    (4) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 Nr. 2 genannten Voraus­setzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeug­nissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig­keiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

 

Kontakt:

Papiermacherschule Gernsbach – Schulzentrum Papiertechnik

OStD Jürgen Gerstner

Scheffelstr. 27

Tel.: 07224 6401-580

E-Mail: papiermacherschule@t-online.de

zur englischen Seite